Was soll das ganze?

gesucht: ein raum, in dem man dreck machen kann und wo es fast alles gibt was man so zum rumwerken braucht, der aber auch kein “loch” ist und das ganze noch für wenig geld.

gabs hier nicht, musste also her.

WERKIMPULS steht allen offen, die gelegentlich eine mittlerweile recht gut ausgestattete werkstatt benötigen. jedeR bekommt einen schlüssel und kann letztlich tun und lassen, was er/sie will. nachher sollte es wieder genauso ausschauen wie vorher und wenn man nicht da ist, räumt man die sache in die grosse privatbox, damit alle wieder die ganze werkstatt verwenden können.

wer ein Maschine hat, die andere auch benötigen, freuen sich alle, wenn sie zur verfügung gestellt wird. geteilte freude ist doppelte freude, ist alt aber gut.

das ganze in einer selbstverwalteten basisdemokratischen form die viel freiraum möglich macht, aber auch etwas engagement erfordert. bei max 16 mitgliedern ist das zu schaffen. dass handwerken und etwas selbstmachen immer zugleich etwas antikapitalistisches, konsumkritisches und emanzipatorisches ist, liegt in der natur der sache und ist nicht unsere idee, finden wir aber auch gut.

wer also genug von knut, billy und eric hat, andererseits duftlampen basteln etwas zu öde findet, zwischen einer werkstatt und einem atelier grob zu unterscheiden weiss, ist herzlich bei uns willkommen.

mitmachen

du willst bei uns mitmachen?

für € 60.-/mtl. (ab 3 monate) kannst du mitglied des vereins WERKIMPULS werden
und die werkstatt mit allen geräten nutzen.
ein tolles angebot, wenn du die preise und möglichkeiten von anderen kennst.

die werkstatt wird durch jedeN, der/die sich beteiligt, ein stück vielfältiger und reicher.

wir sind nicht auf finanziellen gewinn ausgerichtet und bei uns bekommt daher niemand etwas bezahlt. das brennholz schneidet sich allerdings nicht von alleine und die buchhaltung schreibt sich ebensowenig von selbst.
wir erwarten daher von jedem mitglied ein mindestmass an engagement und beteiligung an den für die werkstatterhaltung notwendigen arbeiten sowie anwesenheit bei den monatlichen plenas.

solltest du jedoch von dem was du bei uns machen willst ganz oder zum grossteil deinen lebensunterhalt bestreiten wollen, bist du leider bei uns falsch. unsere organisations- und bezahlstruktur ist nicht auf gewerbliche arbeiten ausgerichtet.

mail uns, wenn du interesse hast.

kontakt

WERKIMPULS
Verein zur Förderung von Selbstständigkeit und Selbstorganisation durch manuelles Arbeiten

unsere ZVR nummer lautet: 694491490

www.WERKIMPULS.at
office@WERKIMPULS.at

postanschirft:
kandlgasse 15/3-4
1070 wien

bankverbindung:
erste bank, blz 20111, BIC: GIBAATWWXXX
kontonnr. 2872096640, IBAN: AT572011128720966400

förderer

 

ute und alfred gassner
ing. alfred gassner gmbh
erzengelbörse

vielen dank an die
unterstützer unseres projektes!

ausstattung

ein überblick unseres werkzeuges u.ä.

abbsaugung
akkuschrauber
andrückwalzen
arbeitsbekleidung
arbeitshandschuhe
bandsäge/kreissäge usw kombinationsgerät
bandschleifer
bandschleifer standgerät
beton
bits
blechscheren
bleistifte
blindnietenzange und zubehör
bohrer holz
bohrer metall und stein, körner
bohrmaschine
bügeleisen/haushaltsgeräte
dekupiersäge
dichtungen
div elektronikteile
div fassungen
dosenbohrer
drahtbürsten
dremel inkl zubehör
eisen div.
eisensäge
elektrohobel
elektromaterial und werkzeug
elektroschläuche
elektroschrott
elektroschweissgerät
elektrozubehör
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flächenspachtel
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fliesenwerkzeugzubehör
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fussabdeckungen
gebrauchsanweisungen
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verputzwerkzeugzubehör
verteiler
winkel, trägerkonsolen
zahnräder/fischertechnik
zangen

links


angemeldete Mitglieder können hier links eintragen. erst anmelden, dann gibt’s an dieser stelle entsprechende Felder.

werkstattordnung

wir die gemeinschaft der mitglieder von WERKIMPULS haben beschlossen uns dieser zu unterwerfen. Sie wird hier verkündet zum wohle und nutzen aller.
folget ihr und werdet glücklich.
folget ihr nicht und ewige verdammnis kommt über euch!

leset! dies ist die werkstattordnung.

  • die werkstatt steht allen mitgliedern des vereins zu gleichen teilen zur verfügung. eine nutzung durch vereinsfremden personen kann ausschliessslich und ausnahmsweise nur durch das plenum genehmigt werden.
  • das werkzeug und die maschinen verbleiben ausnahmslos in der werkstatt.
  • verwendetes werkzeug wird wieder an seinen platz zurückgelegt, damit der/die nächsteR es wieder finden kann.
  • beschädigungen an werkzeugen und maschinen sind der vereinsleitung per mail oder telfon zu melden und eine behebung des schadens ist selbst in die wege u leiten. sollte unmittelbare gefahr von einem schaden ausgehen oder sich ein solcher ankündigen so ist dies sofort und unverzüglich der vereinsleitung zu melden und entsprechende massnahmen sind unmittelbar selbst zu ergreifen.
  • maschinen und werkzeuge sind vor inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen zustand zu überprüfen.
  • die benutzung von maschinen und werkzeugen darf nur mit ausreichender kenntnis über die verwendung, bedienung und die nötigen sicherheitsmaßnahmen erfolgen. schutzkleidung  ist bei bedarf anzuziehen. bedienungs- und gebrauchsanleitungen sind zu befolgen.
  • die werkstatt ist ausschließlich widmungsgerecht zu verwenden.
  • der verein werkimpuls ist in allen belangen schad- und klaglos zu halten.
  • verbrauchtes material ist nachzukaufen.
  • es besteht ersatzpflicht für aus unsachgemäßer verwendung von maschinen oder an material entstandenen schäden.
  • nach dem arbeiten ist der arbeitsplatz aufzuräumen und zusammenzukehren.
  • jeden ersten freitag im monat findet um 19 uhr ein plenum des vereins statt. eine anwesenheit zumindest acht mal im jahr.

frank gassner

1973: geboren in wien
1992-1994: kolleg für möbel und innenausbau, htl mödling
1997-2004: studium für werkerziehung und bildnerische erziehung akademie der bildenden künste, wien; seitdem freischaffende tätigkeit im bereich der fotografie
1998-2007: persönlicher assistent von hermann nitsch
ob diese jemals fertig wird steht in den sternen,
da ich mich lieber in der werkstatt oder auf dem erdball rumtreibe

+43 (0) 650 947 62 69
skype: frank_gassner
www.frankgassner.org
frankgassner@werkimpuls.at

fred gassner

mitglied h.c.

geb. 1939 in wien
textilingenieur
als selbständiger in der textilindustrie bis zur pensionierung tätig
immer handwerklich interessiert und hobbymässig tätig
6 jahre besuch von gold u. silberschmiedkursen an der vhs
gelungener auftritt in “willkommen österreich” mit seinen objekten

fred.gassner@telering.at

martina zethofer

1974: in wien geboren
1989-1994: hbla für kunstgewerbe, wien
1996-2005: akademie der bildenen künste wien
unterrichtet seit herbst 2006 technisches werken in der albertus magnus schule, wien
ab herbst 2007 auch textiles gestalten

michelle laker

1975 geboren in wien
1995-2005: akademie der bildenden künste, wien
seit 1996: freischaffend tätig, projekte im bereich angewandter & bildender kunst
unterrichtet seit 2003 an der htblva 5, spengergasse abteilung kunst & design

plena

jeden ersten freitag im monat findet um 19 uhr ein plenum statt, in dem alle vereinsangelegenheiten besprochen und von allen gemeinschaftlich entschieden werden.
mitglieder werden aus organisatorischen gründen gebeten zumindest 8 mal im jahr zu kommen.

statuten

„Werkimpuls, Verein zur Förderung von Selbstständigkeit und Selbstorganisation durch manuelles Arbeiten”
ZVR: 694491490

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”WERKIMPULS, Verein zur Förderung von Selbstständigkeit und Selbstorganisation durch manuelles Arbeiten“. Er hat seinen Sitz in 1070 Wien, Kandlgasse 15/3-4 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung zeitgemässer handwerklicher, kreativer und manueller Tätigkeiten mit einfachen Mitteln und Werkzeugen, sowie die Verbesserung des persönlichen und öffentlichen Bewusstseins der Bedeutung dieses Handelns für das eigene Wohlbefinden. Es wird zu einer mit allen Sinnen lustvoll, meditativen erfahrenen Wahrnehmung der uns umgebenden materiellen Wirklichkeit angeregt. Die Entwicklung und Verbesserung der Fähigkeit kreativer Problemlösungen wird hierdurch gefördert. Diese dient als Voraussetzung für die Wahrung oder für das Erlangen persönlicher Selbstständigkeit und Selbstorganisation im Handeln und Denken über die manuelle Tätigkeit hinaus. Friede, Freude, Eierkuchen.
Der Verein, ist nicht auf Gewinn einzelner oder mehrere Mitglieder, oder des Vereins als solchen ausgerichtet und hat im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinander geführt zu werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht:

  • Der Einrichtung einer geeigneten Werkstätte die allen Mitgliedern zur Verfügung steht in den Vereinsräumlichkeiten
  • Betreiben einer Homepage (www.werkimpuls.at) die über alle Vereinstätigkeiten informiert
  • allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Konzeption und Organisation von Workshops
  • Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Buffet)
  • Zuwendungen durch Fördernde, Leihgaben oder Subventionen
  • Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Mitgliedsbeitrag leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
Fördernde Mitglieder sind solche, die die Arbeit des Vereins ideell oder materiell unterstützen, sich aber nicht in die Vereinsarbeit einbringen wollen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die einen Antrag stellen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Plenum. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit der Rückgabe des Schlüssels für die Vereinsräume.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Einrichtungen des Vereins dürfen ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Maßgabe der zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten benutzen.
Das Stimmrecht im Plenum sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Plenums zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Mitglieder erhalten beim Eintritt einen Schlüssel für die Vereinsräumlichkeiten. Dieser Schlüssel ist nicht an Vereinsfremde weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Für eine missbräuchliche Verwendung ist das Vereinsmitglied haftbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet zumindest acht Mal in einem Kalenderjahr zu einem Plenum zu kommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch das Plenum zu beschliessende Werkstattordnung einzuhalten.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind das Plenum, der Vorstand und die/der RechnungsprüferIn.

§ 9: Generalversammlung-Plenum
Die Generalversammlung – das Plenum ist die „MitgliederInnenversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Dem Plenum obliegt die Gestaltung der Vereinstätigkeit in jeder Hinsicht.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ein Plenum findet jeweils am 1. Freitag im Monat um 20 Uhr in den Räumlichkeiten des Vereins zusammen, hierzu muss keine weitere Einladung an die Mitglieder ergehen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.
Bei der Generalversammlung – im Plenum sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. In der Generalversammlung – im Plenum haben nach Möglichkeit Entscheidungen einvernehmlich unter der Beachtung aller eingebrachten Standpunkte zu erfolgen. In der Generalversammlung – im Plenum können alle Mitglieder unabhängig von ihrer Funktion Themen einbringen. Sollte es zu keinem Konsens kommen so ist abzustimmen.
Die Wahlen und die Abstimmungen in der Generalversammlung – im Plenum erfolgen, sofern nicht einvernehmlich, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das Plenum ist ab 3 anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Es wird ein schriftliches Protokoll geführt. Dieses hat spätestens binnen 4 Wochen auf der Homepage des Vereins veröffentlich zu werden.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung, des Plenum
Der Generalversammlung, dem Plenum sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Beschluss über Ausgaben die einen, von ihr zu bestimmenden Betrag, übersteigenund Anschaffungen
  • Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beschluss einer Werkstattordnung
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung durch Mitglieder eingebrachte Fragen
  • Protokollierung der gefassten Beschlüsse und Veröffentlichung auf der homepage

Das Plenum hat für die Erfüllung folgender Aufgaben zu sorgen und entsprechende Mitglieder zu finden, die diese erfüllen:

  • Einrichtung und Wartung einer Homepage (www.werkimpuls.at) die allgemein über alle Aktivitäten des Vereins informiert
  • Einrichtung einer Buchhaltung nach den in § 13 festgeschriebenen Kriterien
  • Führung eines monatsaktuellen Vermögensverzeichnisses, dass besonders den evtl. Leihgeber auflistet. Dieses ist auf der Homepage zu veröffentlichen
  • Erstellung des Jahresvoranschlags bis zum zweiten Plenum im Februar. Dieser ist auf der Homepage zu veröffentlichen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • weitere durch das Plenum beschlossene Aufgaben

§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Obfrauen. Die Bezeichnung wird nicht an das anatomische Geschlecht der Person angepasst.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch das ersten Plenum im Oktober, sollte es in diesem zu keiner Wahl kommen, so gilt der bisherige Vorstand als wiedergewählt. Es können auch Nichtanwesende gewählt werden, sofern diese ihre Bereitschaft bekundet haben.
Die Funktion des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Enthebung oder Rücktritt. Das Plenum kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit per E-Mail an alle Mitglieder ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung einer/eines Nachfolgerin/Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  • Die Obfrauen führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Die Obfrauen vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen, sowie Geldangelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes.
  • Bei Gefahr im Verzug sind die Mitglieder des Vorstandes, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese sind jedoch vom Plenum binnen 2 Wochen zu genehmigen.

§ 24: Die RechnungsprüferInnen

Die zwei RechungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die RechnungsprüferInnen übernehmen bis zum zweiten Plenum im Februar die Buchhaltung. Sie habe bis zum zweiten Plenum im Mai über das Ergebnis der Prüfung bis zu berichten.

§13: Rechnungswesen und Buchhaltung
Der Verein hat ein Rechnungswesen einzurichten. Dieses hat folgendes zu umfassen:
chronologische Sammlung und Archivierung aller Belege. Diese hat jederzeit öffentlich einsehbar zu sein.
monatsaktuelle Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben sowie Trennung in vom Plenum beschlossene Konten
monatliche allgemein zugängliche Veröffentlichung der Buchhaltung auf der Homepage des Vereines
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchhaltung ist bis zum zweiten Plenum in Februar dem Rechnungsprüfer zu übergeben. Dieser hat bis zum zweiten Plenum im Mai seinen Bericht zu übergeben. Der geprüfte Rechnungsabschluss sowie der Rechenschaftsbericht sind binnen 4 Wochen auf der Homepage allgemein zugänglich zu sein.

§ 14: Termine
Jeden 1. Freitag im Monat findet um 20 Uhr ein Plenum in den Räumlichkeiten des Vereins statt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bis zum Plenum im Februar erfolgt die Übergabe der Buchhaltung an die RechungsprüferInnen.
Bis zum Plenum im Mai erfolgte der Bericht des Rechnungsprüfer.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Plenum im Oktober.
Ende Oktober hat in geeigneter und den Möglichkeiten entsprechender Form die Gründung des Vereins gefeiert zu werden.

§ 15: Schlichtungen im Streitfall
Im Streitfall ist unter Bedachtnahme der Unbefangeheit ein Vereinsmitglied als Schiedsgericht vom Vorstand zu ernennen. Ist der Vorstand selbst Teil der Streitparteien, so hat die Ernennung in einem Plenum einer außerordentlichen Generalversammlung zu erfolgen. Das Schiedsgericht hat nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit Anzahl aller Vereinsmitglieder. der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese GeneralversammlungDas Plenum hat über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat es einen/eine Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.